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Veröffentlicht am 4. September 2024

Biozide Wirkstoffe

Wirkstoffe, damit sie als oder für Biozidproduke verwendet werden dürfen, müssen «genehmigt» sein oder zumindest für die Genehmigung notifiziert sein.

Allgemeine Informationen zu den Wirkstoffen

Wirkstoffe, damit sie als oder für Biozidproduke verwendet werden dürfen, müssen «genehmigt» sein oder zumindest für die Genehmigung notifiziert sein.

Produktarten

Biozidprodukte werden in vier Hauptgruppen unterteilt: Desinfektions-, Schutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige. Diese umfassen 22 Produktarten gemäss Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung.

Artikel 95 (der EU Biozidprodukteverordnung, BPR)

Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn ihre Wirkstoffe von Lieferanten stammen, die auf der Artikel-95-Liste stehen. So wird fairer Wettbewerb und Schutz geistigen Eigentums sichergestellt.

Biozidprodukte mit Vorläufern für die in situ Erzeugung von Wirkstoffen

In situ erzeugte Wirkstoffe können definiert werden als Substanzen, die am Ort der Verwendung aus einem oder mehreren Vorläufern erzeugt werden.

Öffentliche Konsultation der ECHA zu potenziellen Kandidaten für die Substitution und Ausnahmebedingungen

Wirkstoffe, die nachfolgende Kriterien erfüllen werden normalerweise für den Einsatz in Biozidprodukten nicht genehmigt.

Gesuch um Genehmigung eines (neuen) Wirkstoffs

Die Schweizer Behörden können auch die Rolle als Bewertungsbehörde für einen neuen bioziden Wirkstoffes übernehmen.