Übergangsregelung
Entscheidet die europäische Kommission den letzten notifizierte Wirkstoff eines Biozidproduktes zu genehmigen (in die Liste gemäss Anhang 1 oder 2 aufzunehmen), so muss die Zulassungsinhaberin einer Zulassung ZN /ZB, um ihr Biozidprodukt nahtlos vermarkten zu können, bis spätestens dem Aufnahmedatum dieses Wirkstoffes, ein Gesuch nach dem europäischen harmonisierten Verfahrens bei der Anmeldestelle Chemikalien einreichen.