Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 21. April 2023

Meldepflicht für Zubereitungen

Einleitung

Die Meldepflicht für Stoffe und Zubereitungen nach den Artikeln 48 – 54 Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) in der heutigen Form wurde in der Schweiz 2005 mit dem Chemikalienrecht eingeführt und seitdem regelmässig weiterentwickelt. Sie ist aus der Anmeldepflicht für Produkte unter dem Giftrechts entstanden.
Die Meldung neuer Stoffe nach Art. 26 Abs. 3 ChemV ist in der Wegleitung für Anmeldungen, Meldungen und Mitteilungen neuer Stoffe nach der ChemV in der Schweiz beschrieben.
Für Meldungen nach der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) und der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV; R 814.81) existieren eigene Wegleitungen.

Die Meldepflicht der ChemV wurde mit den Revisionen 2018 und 2022 in einzelnen Punkten an den Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081  (EU-CLP-Verordnung, CLPV) angeglichen. Allerdings bestehen weiterhin deutliche Unterschiede beim Umfang Meldepflicht und bei den Anforderungen an die Meldung (Anhang VIII CLPV benutzt das Wort «Mitteilung») zwischen den Regelungen in der Schweiz und der EU.Die Meldung erfolgt ins Produkteregister (RPC) mittels einer Informatik-Anwendung, die die Anmeldestelle Chemikalien kostenlos zur Verfügung stellt (www.rpc.admin.ch).Diese Wegleitung richtet sich an die Meldepflichtigen, sowie die betroffenen Mitarbeitenden von Bund und Kantonen. Sie beschreibt detailliert die Meldepflichten, die in Artikeln 48 bis 54 ChemV festgelegt sind. Die Verwendung des Meldetools wird in einem separaten Seite beschrieben.

1Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/776, ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1.

Weitere Themen

  • 11. Juni 2024

    Vereinfachung des Verfahrens zur Meldung von Zubereitungen

    Um die Meldung von Zubereitungen ist es seit dem 1.7.2015 nicht mehr notwendig, die Einstufung jedes Bestandteils zu melden.

  • 15. August 2024

    Freiwillige Meldung einer Zubereitung im Produkteregister Chemikalien (RPC)

    Freiwillige Meldung (im Sinne von Art. 48 ff. ChemV, SR 813.11) von nicht meldepflichtigen chemischen Zubereitungen im Produkteregister Chemikalien (RPC)

  • 22. Januar 2021

    Hinweise zur Meldepflicht von Zubereitungen mit Kennzeichnung EUH208

    Ist eine Zubereitung ausschliesslich mit einem oder mehreren EUH-Sätzen (z.B. EUH208 Enthält «Name des sensibilisierenden Stoffes». Kann allergische Reaktionen hervorrufen) zu kennzeichnen, gilt die Chemikalie nicht als gefährlich nach Chemikalienverordnung (ChemV). Wenn die Zubereitung jedoch einen in Art. 19 Buchstabe d ChemV genannten Stoff über der Konzentrationsgrenze enthält, so ist diese meldepflichtig. Das Produkt muss demnach im öffentlichen Produkteregister (RPC) gemeldet werden und es ist ein Sicherheitsdatenblatt für die Abgabe an berufliche Verwender zu erstellen.