Ein Gesuch für eine Übergangszulassung kann nur für Biozidprodukte gestellt werden, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde.
Enthält das Biozidprodukt nur Wirkstoffe der Liste nach Anhang 1 (XLS, 130 kB, 01.04.2020) oder Anhang 2 (XLS, 738 kB, 15.12.2020) der Biozidprodukteverordnung, muss für dieses Biozidprodukt ein Gesuch nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren eingereicht werden. Für das Biozidprodukt, das mit einer Übergangszulassung auf dem Schweizer Markt ist, gelten folgende Übergangsregelungen.
Letzte Änderung 23.12.2020