Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren
Biozidprodukte, die nur genehmigte Wirkstoffe (Wirkstoffe, die in die Liste nach oder VBP aufgenommen wurden) enthalten, können nur mit einer Zulassung nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
Konsultieren Sie bitte die jeweilige Internetseite für die spezifischen Anforderungen an die verschiedenen Zulassungsarten.
Ein Biozidprodukt, das nur genehmigte Wirkstoffe der Listen nach Anhang 1 oder/und 2 der VBP enthält, kann durch eine Erstzulassung in der Schweiz (Zulassung ZL) oder einem anderen EU oder EFTA Mitgliedsstaat zugelassen werden.
Ein Biozidprodukt, für das in einem EU- oder EFTA Mitgliedstaat eine Erstzulassung beantragt wurde, kann gleichzeitig in der Schweiz parallel anerkannt werden.
Ein Biozidprodukt, das nur genehmigte Wirkstoffe der Liste nach Anhang I der VBP enthält und die Bedingungen nach Art. 11h VBP erfüllt, kann vereinfacht zugelassen werden.
Die europäische Biozidprodukteregulierung (BPR) ermöglicht es mit dem neuen Verfahren der Unionszulassung, dass ein Biozidprodukt für den gesamten EWR-Markt (plus Schweiz) zugelassen werden kann, ohne dass in den einzelnen Staaten ein Gesuch um nationale Zulassung bzw. Anerkennung gestellt werden muss.
Ein Biozidprodukt, welches eine Zulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat und identisch mit einem in der Schweiz schon zugelassenen Biozidprodukt ist, kann eine Bewilligung für den Parallelhandel erhalten.
Biozidprodukte, die mit einem bereits zugelassenen Produkt oder einer Produktfamilie identisch sind, können als gleiche Biozidprodukte zugelassen werden.
Eine Zulassung als Biozidproduktefamilie ist unter gewissen Bedingungen flexibler und ermöglicht, dass mehrere Produkte durch eine einzige Zulassung auf den Markt gebracht werden können.
Das administrative Verfahren zur Änderung einer bestehenden Zulassung ergibt sich aus der nach Art der Änderung. Es wird zwischen verwaltungstechnischer, geringfügiger und wesentlicher Änderung unterschieden.
Das Verlängerungsgesuch muss mind. 550 Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Erstzulassung über R4BP bei der nationalen Behörde eingereicht werden, die bereits das Erstgesuch beurteilt hat.