Allgemeine Informationen zu den Übergangszulassungen ZN
Ein Gesuch für eine Übergangszulassung kann nur für Biozidprodukte gestellt werden, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) noch nicht entschieden wurde.
Enthält das Biozidprodukt nur Wirkstoffe der Liste nach Anhang 1 oder Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung, muss für dieses Biozidprodukt ein Gesuch nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren eingereicht werden. Für das Biozidprodukt, das mit einer Übergangszulassung auf dem Schweizer Markt ist, gelten folgende Übergangsregelungen.