Pflichten Herstellerinnen und Importeur von Chemikalien
Das Inverkehrbringen von chemischen Produkten erfolgt in Selbstkontrolle der Herstellerin und damit in deren Verantwortung. Für bestimmte chemische Produkte gilt jedoch eine Melde-, Anmelde- oder eine Zulassungspflicht. Wer chemische Produkte importiert - auch im Fall des Parallelimports - wird im juristischen Sinn zur verantwortlichen Herstellerin in der Schweiz. Damit sind alle Pflichten einer Herstellerin zu erfüllen.
Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien
Das Inverkehrbringen von chemischen Produkten erfolgt in Selbstkontrolle der Herstellerin und damit in deren Verantwortung. Für bestimmte chemische Produkte gilt jedoch eine Melde-, Anmelde- oder eine Zulassungspflicht.
Pflichten Importeur von Chemikalien
Wer chemische Produkte importiert - auch im Fall des Parallelimports - wird im juristischen Sinn zur verantwortlichen Herstellerin in der Schweiz. Damit sind alle Pflichten einer Herstellerin zu erfüllen.
Selbstkontrolle
Die Verantwortung und Haftung für das korrekte Inverkehrbringen der meisten chemischen Produkte liegt allein bei den betreffenden Herstellerinnen. Es gilt das Prinzip der Selbstkontrolle, es gibt keine vorgängigen behördlichen Kontrollen.
Gegenstände
Das Chemikalienrecht enthält für bestimmte Stoffe Vorschriften, die es beim Inverkehrbringen von Gegenständen zu beachten gilt.
Stoffe
Meldepflicht für Zubereitungen
Die Meldepflicht für Stoffe und Zubereitungen nach den Artikeln 48 – 54 Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) in der heutigen Form wurde in der Schweiz 2005 mit dem Chemikalienrecht eingeführt und seitdem regelmässig weiterentwickelt. Sie ist aus der Anmeldepflicht für Produkte unter dem Giftrechts entstanden. Die Meldung neuer Stoffe nach Art. 26 Abs. 3 ChemV ist in der Wegleitung für Anmeldungen, Meldungen und Mitteilungen neuer Stoffe nach der ChemV in der Schweiz beschrieben. Für Meldungen nach der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) und der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV; R 814.81) existieren eigene Wegleitungen.
Biozidprodukte
Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind. Bei den Biozidprodukten obliegt die Verantwortung für das Inverkehrbringen der Zulassungsinhaberin.
Meldung eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels
Parallelimortierte Pflanzenschutzmittel müssen innert drei Monate nach dem erstmaligen Inverkehrbringen durch den Importeur über das Produkteregister Chemikalien gemeldet werden.