Meldepflicht für Zubereitungen

Einleitung

Die Meldepflicht für Stoffe und Zubereitungen nach den Artikeln 48 – 54 Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) in der heutigen Form wurde in der Schweiz 2005 mit dem Chemikalienrecht eingeführt und seitdem regelmässig weiterentwickelt. Sie ist aus der Anmeldepflicht für Produkte unter dem Giftrechts entstanden.
Die Meldung neuer Stoffe nach Art. 26 Abs. 3 ChemV ist in der Wegleitung für Anmeldungen, Meldungen und Mitteilungen neuer Stoffe nach der ChemV in der Schweiz beschrieben.1
Für Meldungen nach der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12)2  und der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV; R 814.81)3  existieren eigene Wegleitungen.

Die Meldepflicht der ChemV wurde mit den Revisionen 2018 und 2022 in einzelnen Punkten an den Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084  (EU-CLP-Verordnung, CLPV) angeglichen. Allerdings bestehen weiterhin deutliche Unterschiede beim Umfang Meldepflicht und bei den Anforderungen an die Meldung5  zwischen den Regelungen in der Schweiz und der EU.Die Meldung erfolgt ins Produkteregister (RPC) mittels einer Informatik-Anwendung, die die Anmeldestelle Chemikalien kostenlos zur Verfügung stellt (www.rpc.admin.ch).Diese Wegleitung richtet sich an die Meldepflichtigen, sowie die betroffenen Mitarbeitenden von Bund und Kantonen. Sie beschreibt detailliert die Meldepflichten, die in Artikeln 48 bis 54 ChemV festgelegt sind. Die Verwendung des Meldetools wird in einem separaten Dokument beschrieben6.

1Siehe https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/neuer-stoff/stoffe-anmeldepflicht-ausgenommen.html
2https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/zulassung-biozidprodukte.html
3https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/chemikalienrecht/chemikalien-risikoreduktionsverordnung.html
4Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/776, ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1.
5Anhang VIII CLPV benutzt das Wort "Mitteilung"
6https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/chemikalienregister-rpc.html

Letzte Änderung 28.03.2023

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