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Veröffentlicht am 2. April 2024

Biozidprodukt

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind. Bei den Biozidprodukten obliegt die Verantwortung für das Inverkehrbringen der Zulassungsinhaberin.

Allgemeine Informationen zu den Biozidprodukten

Biozidprodukte dienen der Bekämpfung von Schadorganismen durch Abtötung oder Abschreckung.

Biozide Wirkstoffe

Wirkstoffe, damit sie als oder für Biozidproduke verwendet werden dürfen, müssen «genehmigt» sein oder zumindest für die Genehmigung notifiziert sein.

Zulassungsverfahren

Auf den folgenden Seiten finden Sie relevante Informationen zu den verschiedenen Zulassungsverfahren.

Abgrenzungsfragen

Bestimmte Produkte liegen im Grenzbereich zweier Produktkategorien und deren Einstufung ist immer eine Fall-zu-Fall-Betrachtung. Sie müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden (Betrachtung des Verwendungsziels und der Zusammensetzung).

Behandelte Ware

Dieser Leitfaden richtet sich an die kantonalen Vollzugsorgane, an Unternehmen und an die betreffenden Anwender. Er stellt die gesetzlichen Grundlagen für die mit bioziden Wirkstoffen behandelten Waren vor.

Schweiz-spezifische Zulassungsbestimmungen

Hier finden Sie Erläuterungen zu Schweiz spezifischen Bestimmungen betreffend Zulassungen von Biozidprodukten. Es handelt sich z.B. um Einschränkungen gewisser Anwendungen, die sich durch nationale ergeben und daher basierend auf Artikel 12 Abs. 2 VBP (Artikel 37 BPR) von den Zulassungsbestimmungen, die in anderen EU Staaten Geltung haben, abweichen können.

Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten

Die Mitteilungspflicht der in Verkehr gebrachten Menge eines Biozidproduktes gemäss Art. 30c der Biozidprodukteverordnung VBP (SR 813.12) wird ab dem Jahr 2025 mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen VBP eingeführt. Bis zum 31. Mai jeden Jahres muss die in Verkehr gebrachte Menge des Vorjahres mittgeteilt werden. Die neue Pflicht gilt somit erstmals im Jahr 2025 und es müssen die für das Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Mengen mitgeteilt werden. Mitteilungspflichtig ist die Person, die ein Biozidprodukt als erste innerhalb einer Lieferkette in der Schweiz in Verkehr bringt (= erstmaliges Inverkehrbringen). Betroffen sind in erster Linie Zulassungsinhaberinnen und Herstellerinnen in der Schweiz sowie Schweizer Importeurinnen von Biozidprodukten, deren Zulassungsinhaberinnen in der EU ansässig sind.