Biozidprodukt

Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12)  zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind. Bei den Biozidprodukten obliegt die Verantwortung für das Inverkehrbringen der Zulassungsinhaberin.

Biozidprodukte dienen der Bekämpfung von Schadorganismen durch Abtötung oder Abschreckung. Als Biozidprodukte gelten Zubereitungen oder Wirkstoffe in der Form, in der sie zum Verwender gelangen. Das heisst, zur Person, die das Produkt zum bioziden Zweck verwendet, z.B. Desinfektion, Schädlingsbekämpfung oder Schutz einer Farbe mit einem Topfkonservierungsmittel. Ein Biozidprodukt wirkt auf chemischem oder biologischem aber nicht physikalischem Weg. Je nach Verwendungszweck(en) gehört es zu mindestens einer der 22 Produktarten. Biozidprodukte dürfen nur notifizierte oder genehmigte Wirkstoffe enthalten.

Biozide Wirkstoffe

Wirkstoffe, damit sie als oder für Biozidproduke verwendet werden dürfen, müssen "genehmigt" sein oder zumindest für die Genehmigung notifiziert sein.

Produktarten

Biozidprodukte werden in vier Hauptgruppen eingeteilt: Desinfektionsmittel, Schutzmittel,
Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte. Die vier Hauptgruppen
umfassen 22 Produktarten (Anhang 10 Biozidprodukteverordnung).

Übergangszulassungen (ZN/ZB)

Ein Gesuch für eine Übergangszulassung kann nur für Biozidprodukte gestellt werden, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten.

Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren

Biozidprodukte, die nur genehmigte Wirkstoffe enthalten, können nur mit einer Zulassung nach dem europäisch-harmonisierten Verfahren in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

Abgrenzungsfragen

Bestimmte Produkte liegen im Grenzbereich zweier Produktkategorien und deren Einstufung ist immer eine Fall-zu-Fall-Betrachtung. Sie müssen in ihrer Gesammtheit betrachtet werden (Betrachtung des Verwendungsziels und der Zusammenseztung).

Behandelte Ware

Dieser Leitfaden richtet sich an die kantonalen Vollzugsorgane, an Unternehmen und an die betreffenden Anwender. Er stellt die gesetzlichen Grundlagen für die mit bioziden Wirkstoffen behandelten Waren vor.

Schweiz-spezifische Zulassungsbestimmungen

Hier finden Sie Erläuterungen zu Schweiz spezifischen Bestimmungen betreffend Zulassungen von Biozidprodukten. Es handelt sich z.B. um Einschränkungen gewisser Anwendungen, die sich durch nationale ergeben und daher basierend auf Artikel 12 Abs. 2 VBP (Artikel 37 BPR) von den Zulassungsbestimmungen, die in anderen EU Staaten Geltung haben, abweichen können.

Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten

Bis zum 31. Mai jeden Jahres muss die in Verkehr gebrachte Menge eines Biozidproduktes des Vorjahres über das Produkteregister Chemikalien an die Anmeldestelle Chemikalien mittgeteilt werden.

Letzte Änderung 02.07.2020

Zum Seitenanfang