Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen: Informationspflicht

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA publiziert auf ihrer Website eine laufend erweiterte Liste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC: Substances of very high concern), die in Frage kommen, in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV REACH) aufgenommen zu werden. In der sogenannten „Kandidatenliste" sind derzeit u.a. die in Kunststoffen verwendeten Weichmacher Diisobutylphthalat (DIBP), Dibutylphthalat (DBP), Bis 2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) sowie Benzylbutylphthalat (BBP). Für Stoffe der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1% (Gewichtsprozent) enthalten sind, gibt es nach REACH Informationspflichten in der Lieferkette (Art. 33 REACH). Diese bestehen unabhängig von der Jahresmenge:

  1. jeder Lieferant eines solchen Erzeugnisses sollte dem Abnehmer Informationen für eine sichere Verwendung geben; mindestens muss er den Namen des Kandidatenstoffes bekanntgeben (z.B. Dibutylphthalat).
  2. jeder Lieferant eines solchen Erzeugnisses sollte auf Anfrage eines Verbrauchers diesem Informationen für eine sichere Verwendung geben; mindestens muss er den Namen des Kandidatenstoffes bekannt geben. Dies hat innert 45 Tagen und kostenlos zu erfolgen.

Damit diese Pflichten  wahrgenommen werden können, sollten Schweizer Exporteure ihren Kunden im EWR die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu sollten sie sich ihrerseits insbesondere bei Nicht-EU Lieferanten erkundigen, ob und wie viel Kandidatenstoffe in den gelieferten Produkten (Erzeugnisse oder Bestandteile zur Herstellung der Erzeugnisse) enthalten sind. Die ECHA empfiehlt jenen Firmen, die von einem Lieferanten aus einem Staat ausserhalb der Gemeinschaft die erforderlichen Daten zur Erfüllung der REACH-Pflichten nicht erhalten, sich nach einem Lieferanten mit Sitz in der Gemeinschaft umzusehen (vgl. FAQ).

Letzte Änderung 12.01.2023

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