Definition Herstellerin

Das Chemikalienrecht verwendet den Begriff "Herstellerin" für die verantwortliche Person, die das betreffende chemische Produkt Inverkehrbringen. Es muss sich also nicht um eine effektive chemische Herstellerin handeln. Unter den Begriff und damit die Verantwortlichkeit einer Herstellerin fallen beispielsweise Importeure und auch Händler, die chemische Produkte unter eigenem Namen oder für einen neuen Verwendungszweck verkaufen.

Zitat Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Chemikalienverordnung ChemV SR 813.11:

Herstellerin:
1. jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt,

2. als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:

  • unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin
  • unter eigenem Handelsnamen
  • in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung oder
  • für einen anderen Verwendungszweck,

3 lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Bei den Biozidprodukten obliegt die Verantwortung für das Inverkehrbringen der Zulassungsinhaberin.

Letzte Änderung 29.11.2016

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