2. Wer muss melden?

Gemäss Art. 48 ChemV obliegt die Meldepflicht der Herstellerin. Die Herstellerin ist im Art. 2 Abs. 1 Buchstaben b ChemV definiert als:

1. jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt,

2. als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:

  • unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin
  • unter eigenem Handelsnamen
  • in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung
  • für einen anderen Verwendungszweck oder
  • an einem Ort, in dessen Amtssprache die Kennzeichnung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b durch die ursprüngliche Herstellerin nicht erfolgt ist,

3. als alleinige Herstellerin gilt eine Person, die einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt und in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung hat; hat sie weder Wohnsitz noch Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist der Dritte alleinige Herstellerin.

Mit andren Worten ist neben der eigentlichen Herstellerin auch ein Importeur von Stoffen und Zubereitungen, ein Formulierer und ein Umfüller eine Herstellerin im Sinne der ChemV und somit meldepflichtig. Des Weiteren gilt ein Umetikettierer, der ein Produkt unter seinem Namen oder unter einem eigenen Handelsnamen in Verkehr bringt, und ein Händler, der ein Produkt in einen Landesteil verbringt, in dessen Sprache es nicht gekennzeichnet ist, als Herstellerin. Im Falle der Auftragsherstellung ist die Schweizer Auftraggeberin Herstellerin.

Letzte Änderung 28.03.2023

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